Satzung

Stand: 31.08.2013

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Förderverein führt den Namen „Questenburg e. V.“ mit Sitz in 06536 Südharz, Ortsteil Questenberg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Eingetragen ist der Verein im Amtsgericht [Sangerhausen] Stendal.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sanierung und Erhaltung vorhandener Bausubstanz der gemeindeeigenen Burganlage, sowie des Zugangsweges vom Dorfanger bis zur Ruine und der Schlosswiese. Der Erhaltungsbereich schließt den Dorfanger mit der Rolandfigur ein.
Die Questenburg ist insofern besonders schützenswert, als sie in ihrem Burgfried mittelalterliche Epigraphien (Wandritzungen) und Handwerkszeichen aufweist, die in dieser Deutlichkeit nur ein weiteres Mal andernorts gefunden wurden. Des Weiteren ist die Ruine der Questenburg Teil eines dichten Systems altertümlicher Denkmalsreste das dem Orte Questenberg seinen besonderen Charme verleiht. Die im archäologischen Befund nachgewiesene und Jahrtausende alte Besiedlungsgeschichte manifestiert sich neben benachbarten eisenzeitlichen Burgwallanlagen auch im Flecken Kloster, dem Anger mit mittelalterlichen Rechtsdenkmälern wie Halseisen, Steintisch und Roland, sowie im kulturgeschichtlich einmaligen Questenfest und dem Questenbaum. So ist die Questenburg - dem Questenberg in direkter Sichtlinie gegenüber gelegen - in den Gründungsmythos des Questenfestes eingebunden. Die Verortung in einer durch das Biosphärenreservat „Karstlandschaft Südharz“ zusätzlich besonders ausgezeichneten Topografie macht die Questenburg im kulturgeschichtlichen Zusammenhang besonders schützenswert.
Die Burganlage soll baulich unter Einbeziehung zuständiger Behörden und des Denkmalfachamtes in einen vertretbaren, gesicherten Zustand versetzt werden, womit zukünftig eine schrittweise, eingeschränkte, öffentliche Besichtigung ermöglicht werden soll. Sanierungsschwerpunkte sind dabei der Burgfried mit seinen mittelalterlichen Einmeißelungen, die Burgwiese, das Eingangstor und die Kellergewölbe.
Bei der hölzernen Rolandfigur wird die Beseitigung von Holzschäden, eine Erneuerung/Ausbesserung der Bemalung, sowie die Sanierung des Sockels/Einfassung angestrebt.
Die kulturgeschichtlichen Spuren rund um Questenberg reichen bis in das 6. und 5. Jahrhundert vor Christus zurück und tragen wesentlich zum touristischen Wert des Ortes bei. Daher sieht der Förderverein seine Aufgabe auch in der Mitgliederwerbung und Öffentlichkeitsarbeit. Hierbei geht es um die Vermittlung archäologischer, historischer und kulturgeschichtlicher Zusammenhänge, zum Beispiel durch Aufstellung von Schautafeln und Hinweisschildern.
Für die umfangreichen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen ist die Beschaffung von Spenden, Zuwendungen und Fördermitteln notwendig. Die finanziellen Mittel dienen einzig und allein obigen Maßnahmen und werden von einem Kassenwart verwaltet.
Alle durchzuführenden Pflegemaßnahmen bzw. Entfernung von Wildwuchs sind in Einklang zu bringen mit den Richtlinien und Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der Natur (Biosphärenreservat).
Nur die Mitgliederversammlung mit einer 9/10 Mehrheit kann eine Änderung des Vereinszwecks beschließen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Entsprechend des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Die vorhandenen Mittel dienen grundsätzlich dem satzungsmäßigen Zweck der Sanierung und Sicherung der vorhandenen Bausubstanz sowie für Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und notwendiger Verwaltungsaufgaben.

§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeit

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Ausnahmen:

a) Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26 a EstG beschließen.
b) Die Mitglieder des Vereins haben unter Beschlussvorlage Anspruch auf Ersatz nach § 670 BGB für Aufwendungen, z. B. für Reisekosten, Fahrkosten, Telefonauslagen, Porto, Druck- und Kopierkosten.
c) Der Aufwendungssatz kann nur innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden unter dem Vorsatz der Sparsamkeit.
d) Erstattung kann nur gewährt werden, wenn prüfbare Belege vorliegen bzw. der Vorstand einstimmig eine Pauschale im Sonderfall beschließt.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mittel

Der Verein erhält seine Mittel aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen, einmaligen Beiträgen, Spenden, Schenkungen und eventuellen anderen Einkünften.

§ 6 Mitgliedschaft

Die Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, sowie Ausschluss aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt erfolgt mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes empfohlen, wenn 2/3 Stimmenmehrheit vorhanden ist. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die Beiträge und eventuellen Zuschüsse nicht erstattet, ebenso erlöschen erworbene Rechte und Ansprüche.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung, als natürliche oder juristische Person, eine Stimme.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Um die Ziele des Vereins zu erreichen wird von jedem Mitglied in angemessener Art und Weise persönliche Unterstützung und Mithilfe erwartet.
Die Beitragszahlung ist Pflicht und hat im 1. Quartal des Jahres zu erfolgen. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Bei einem zweijährigen Zahlungsrückstand erlischt die Mitgliedschaft.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und muss 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung mit Ort und Zeit den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Dazu ist die Erstellung/Erfassung datenschutzrelevanter persönlicher Angaben (Name, Adresse, Telefonnummer bzw. E-Mail) für eine Mitgliederliste notwendig. Die Mitgliederliste dient ausschließlich der Vereinsarbeit über den Vorstand und steht Dritten nicht zur Verfügung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können bei Bedarf Beiräte ernannt oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift auszufertigen, welche vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben (Aushang, Auslage, oder E-Mail).
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer deren Aufgabe es ist, Rechnungsbelege, die ordnungsgemäße Mittelverwendung und den Kassenstand zu überprüfen.
Die Zweckmäßigkeit bleibt dabei außer Acht.
Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu erläutern und bekannt zu geben.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, wovon jeder allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand besteht des Weiteren aus dem Kassenwart, dem Schriftführer und 3 Beisitzern.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Aufgaben sind:

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt kommissarisch ein Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise berufene Vorstandsmitglieder bleiben mindestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei oder mehr Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Wahlperiode beträgt nach der Gründung (mit Eintrag in das Vereinsregister) ein Jahr, danach drei Jahre. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit vorgenommen.
Über die Vereinsmittel verfügt der Vorstand. Vereinsbezogene Vorschläge/Anträge zur Mittelverwendung pro Kassenjahr können bei entsprechender Kassenlage über die Mitgliederversammlung eingereicht, diskutiert und mit 2/3 Mehrheit abgestimmt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden innerhalb von 4 Wochen, wenn per Unterschrift ein Drittel der Mitglieder einen Antrag stellt. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder ist diese Mitgliederversammlung beschlussfähig.

§ 10 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen

Über den korporativen Eintritt in andere Vereine beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirche in Questenberg zur Erhaltung des Gotteshauses.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 31.08.2013 beschlossen und angenommen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Questenberg, 31.08.2013